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Unter einem Bagatellschaden versteht man im Allgemeinen einen Kleinschaden. Es gibt etliche Versicherungsunternehmen, die die Übernahme der Kosten für solche geringfügigen Schäden ablehnen und erst ab einer bestimmten Summe die Haftung übernehmen. Das heißt in den allermeisten Fällen, dass der Versicherer für einen Bagatellschaden, dessen Behebung Kosten verursacht, die unter dem festgesetzten Betrag liegen, nicht aufkommt. Überschreitet der Schaden jedoch die festgelegte Summe, so gilt dieser nicht mehr als Bagatellschaden und die Versicherung übernimmt in diesem Fall den kompletten Betrag. Um den Versicherungsbeitrag möglichst gering zu halten, besteht für den Versicherten zudem häufig die Möglichkeit, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren.
Im Kfz Wesen werden in der Regel solche Schäden als Bagatellschaden bezeichnet, wenn die Instandsetzungskosten 700,- Euro nicht überschreiten und der Schaden aus der Sicht des Laien als geringfügig eingeschätzt werden kann. Gemäß dem BGH-Urteil Az: VI ZR 356/03 wird als Bagatellschaden ein Schaden von 500,- bis 700,- Euro bezeichnet. Bei Fahrzeugen, die einen sehr geringen Zeitwert besitzen, bzw. bei denen Altschäden abzugrenzen sind, liegt bei einer geringfügigen Beschädigung hingegen kein Bagatellschaden vor. Die Beurteilung diesbezüglich ist von einem mit der nötigen Fachkompetenz ausgestatteten Sachverständigen vorzunehmen. Des Weiteren spricht man bei unklarer Unfallursache nicht von einem Bagatellschaden, da in diesem Fall die Beweissicherung abgeschlossen sein muss und eine juristische Geltendmachung erforderlich ist.
In vielen Fällen wird bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs jedoch irrtümlich von einem Bagatellschaden ausgegangen. Denn insbesondere bei relativ neuen Fahrzeugen sind größere Schäden für den Laien auf den ersten Blick nicht ersichtlich. So kann es durchaus vorkommen, dass sich ein augenscheinlicher Bagatellschaden letztendlich als ein hochgradiger Schaden entpuppt, wobei die Höhe der Schadensregulierung mitunter mehrere Tausend Euro betragen kann. Diesbezüglich ist ratsam, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der die Schadenshöhe exakt einschätzen kann. Einige Versicherungsunternehmen gestatten dies jedoch erst ab einer Schadenshöhe, die nicht mehr einem Bagatellschaden zugeordnet werden kann.