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Bei der Kfz Versicherung bezeichnet der Schadensfreiheitsrabatt eine dem Versicherungsnehmer zugestandene Vergünstigung als Entlohnung für eine mehrjährige unfall-, bzw. schadensfreie Führung seines versicherten Fahrzeugs. Diesbezüglich werden dem Versicherungsnehmer für die Dauer der Schadensfreiheit entsprechende Rabatte gewährt, die auf die Grundprämie angerechnet werden. Speziell in der Kfz Versicherung werden die anzurechnenden Jahre nach der Vollkasko und der Kfz-Haftpflichtversicherung getrennt veranlagt.
Im Rahmen des Schadensrabattübertragung der KFZ Versicherung ist eine Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts auf eine weitere Person unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So muss der in Zukunft begünstigte Übernehmende glaubhaft nachweisen, dass er das Fahrzeug des ursprünglich Rabattberechtigten regelmäßig gefahren hat. Diesbezüglich ist erforderlich, dass der vorherige Anspruchsberechtigte dieser Schadensrabattübertragung ausdrücklich zustimmt. Eine Schadensrabattübertragung ist jedoch auch noch nach dem Tod des ursprünglich Rabattberechtigten möglich, insofern eine Sterbeurkunde vorgelegt wird. Des Weiteren muss derjenige, der den Rabatt weitergibt, entweder ein Lebenspartner der zukünftig berechtigten Person, ein Ehepartner, entweder Sohn oder Tochter, ein Elternteil oder eine juristische Person sein. Lebt die Person, die den Rabatt überträgt, mit dem in Zukunft begünstigten Versicherungsnehmer im selben Haushalt, so kann es sich hierbei auch um einen Großelternteil, einen Enkel, um Geschwister oder um einen in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner handeln. Zudem sind unter Umständen Mitarbeiter einer Firma oder auch die Firmeninhaber zur Schadensrabattübertragung berechtigt, insofern ein gewerblicher Kfz Vertrag besteht.
Die Höhe der Rabattsumme, die von dem zukünftigen Versicherungsnehmer übernommen werden kann, richtet sich gemäß einer fiktiven Berechnung nach dem gleichlautenden Schadens- und Vertragsverlauf. Das heißt, die von der Schadensrabattübertragung profitierende Person kann nur so viele schadensfreie Jahre von dem Vorgänger übernehmen, wie sie der Realität entsprechend erreicht haben könnte. Letztendlich kann die Dauer der im Rahmen der Schadensrabattübertragung angerechneten Jahre nie höher sein als die Zeitspanne, in der der Versicherungsnehmer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Vereinfacht ausgedrückt: Ein Kfz Halter, der erst seit zwei Jahren im Besitz eines Führerscheins ist, kann nicht den Schadensrabatt für 10 Jahre beantragen.