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Ein Kurzkennzeichen kann für Probefahrten, Überführungsfahrten oder zum Vorführen beim TÜV verwendet werden. Es ist für fünf Tage gültig und verliert nach Ablauf dieser Frist automatisch die Gültigkeit. Ein Kurzkennzeichen hat am rechten Rand ein gelbes Feld, auf dem das Ablaufdatum aufgedruckt ist.
Kurzkennzeichen können auch für Privatleute genutzt werden. Im Gegensatz dazu stehen rote Kennzeichen, deren Nutzung ausschließlich den Kfz.-Händlern vorbehalten bleibt. Grundsätzlich darf das Kurzkennzeichen nur für ein Fahrzeug genutzt werden. Es ist nicht gestattet, dieses auch an mehreren Fahrzeugen zu nutzen. Zu beachten ist auch, dass keine HU und AU notwendig ist.
Für das Ausstellen eines Kurzkennzeichens fallen Gebühren an. Diese werden von den Zulassungsstellen einheitlich erhoben. Das Erstellen der Schilder kostet nochmals Gebühren. Die Kosten für die Versicherung hängt von dem Versicherungsunternehmen ab. Diese wird allerdings dann mit der Versicherungsprämie verrechnet, wenn das Fahrzeug bei der Versicherung auch im Anschluss versichert wird.
Die Zulassungsstellen benötigen folgende Unterlagen:
Ein Kurzkennzeichen ist nicht an einen bestimmten Ort gebunden. Der Standort der Zulassung kann dementsprechend ein anderer sein, als der Standort, an dem das Kennzeichen montiert wird.
Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten bessteht seit 2007 ein Abkommen, in dem die Nutzung des deutschen Kurzkennzeichens erlaubt ist. Außerhalb der EU gibt es keine Anerkennungspflicht. Teilweise werden Kurzkennzeichen jedoch von einigen Ländern toleriert, auch wenn es keinen Rechtsanspruch gibt.