Obligenheiten
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Obligenheiten

Bei sogenannten Obliegenheiten handelt es sich um Pflichten minderen Grades in einem Schuldverhältnis, die ein Gläubiger nicht einklagen kann und bei deren Verletzung der Schuldner auch keinen Schadensersatz zahlen muss. Hierbei verliert der Schuldner eigene Rechte bzw. kann sie nicht mehr geltend machen.

Obligenheiten im Versicherungsrecht

Im Versicherungsrecht werde Obliegenheiten als sogenannte Nebenpflichten des Versicherungsnehmers im Versicherungsvertrag bezeichnet, welche der Versicherungsnehmer zur Erhaltung seiner Versicherungsdeckung nicht verletzen sollte. Es gibt im Versicherungsrecht gesetzlich geregelte aber auch vereinbarte Obliegenheiten. Zu den Beispielen von Obliegenheiten gehören unter anderem die sogenannte Schadensminderungspflicht, d.h. wenn man einen Schaden hat, dann muss dieser so gering wie möglich gehalten werden. Desweiteren gibt es noch die Mangelrügeobliegenheit bei einem Handelskauf, d.h. als Kaufmann muss man, wenn man Ware bei einem anderen Kaufmann erwirbt, diese unverzüglich auf Mängel untersuchen und falls welche vorhanden sind, diese sofort rügen. Im sogenannten Privaten Versicherungsrecht handelt es sich um Obliegenheiten, wenn Versicherungsfälle angezeigt werden oder versicherungsrelevante Daten mitgeteilt werden.

Die Nichterfüllung von Obligenheiten

Die Erfüllung einer Obliegenheit kann niemals verlangt oder eingeklagt werden, aber sie kann bei Nichterfüllung anspruchsmindernde Folgen haben. Falls eine Obliegenheit verletzt wird, kann in manchen Fällen sogar die Eintrittspflicht des Versicherers ausfallen. Im Großen und Ganzen sind Obliegenheiten Verhaltensvorschriften, welche aus dem Versicherungsvertragsgesetz und dem Versicherungsvertrag resultieren. In einem Versicherungsvertrag befinden sich die Obliegenheiten in der Regel in den Versicherungsbedingungen. Wenn es sich um vertragliche Obliegenheiten handelt, dann wird zwischen denjenigen, die vor einem Versicherungsfall zu erfüllen sind und denjenigen, die nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllen sind, differenziert.

Ziel vertraglicher Obligenheiten

Das Ziel einer vertraglichen Obliegenheit vor dem Versicherungsfall ist es, die Gefahr zu mindern oder eine Gefahrerhöhung zu vermeiden. Man verletzt beispielsweise die Obliegenheit, wenn man Fahrzeug mit abgefahrenen Reifen fährt. Wenn der Versicherer mitbekommt, dass der Versicherte die Obliegenheit verletzt, kann er den Versicherungsvertrag innerhalb von einem Monat kündigen. Das Ziel einer vertraglichen Obliegenheit nach dem Versicherungsfall besteht darin, dass zuerst einmal der Schaden begrenzt, der Hergang aufgeklärt und die Schadenshöhe erfasst wird. Wenn eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt wird, dann bleibt der Versicherer auch hierbei zur Leistung verpflichtet, falls die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluss auf die Ermittlung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistung hat.

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