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Unter der Billigungsklausel wird eine Klausel verstanden, welche im Versicherungsvertragsrecht zur Geltung kommt. Falls ein Versicherungsnehmer einen Antrag stellt und dieser nicht mit der Versicherungspolice des Versicherers übereinstimmt, kommt die Billigungsklausel zum Tragen.
Die Billigungsklausel ist in § 5 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt. Der Versicherer wird durch die Klausel generell besser gestellt. Falls der Versicherungsnehmer bestimmte Anforderungen an die Versicherung stellt und diese teilweise nicht erfüllt werden, ist der Vertrag trotzdem gültig. Dies ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Unterzeichnung des Vertrages darauf hinweist. Der Begriff "Billigungsklausel" kommt daher, dass der Versicherungsnehmer den Vertragsinhalt zwar billigt, aber eigentlich nicht mit diesem zufrieden ist.
Nach § 150 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt ein anderer Vertrag als der gewünschte als ein neues Angebot. Dieses muss dann vom Versicherungsnehmer angenommen werden, damit der Vertrag gültig wird. Bei der Billigungsklausel erhält der Versicherer allerdings einen gravierenden Vorteil. Der Vertrag ist dann gültig, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von einem Monat nicht schriftlich widerspricht. Bis dahin gilt der Versicherungsvertrag als schwebend wirksam. Die Regelung des § 150 II BGB wird hier dadurch gebrochen, dass der Versicherungsnehmer das neue Angebot des Versicherers durch sein Schweigen annimmt. Eigentlich darf in einem Schweigen keine Zustimmung gesehen werden. Da im Versicherungsgeschäft ein solches Vorgehen allerdings "eingebürgert" wurde, ist die Billigungsklausel dennoch rechtens.
Bei einer Vertragsänderung wird der Versicherungsnehmer nicht immer schlechter gestellt. In vielen Fällen wird der Versicherungsnehmer günstiger gestellt als in seinem Antrag vorgesehen wurde. In diesem Fall wird der Vertrag auch dann wirksam, wenn kein Widerspruch eingegangen ist. Besonders wichtig ist die Tatsache, dass der Versicherer immer auf die Änderung des Antrages hinweisen muss. Falls dies nicht geschieht, wird der Vertrag zunächst gültig. Im Versicherungsfall muss der Versicherer allerdings all diejenigen Konditionen erfüllen, welche im Antrag aufgeführt wurde.