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Sicher ist wohl: Die Haftpflichtversicherung zahlt. Doch nicht immer ist dies die einzige, geschweige denn günstigste Variante, den entstandenen Schaden abzurechnen. Oftmals lohnt es sich, über einen Schadenrückkauf von der Versicherung nachzudenken. In der Regel hat ein Versicherungsnehmer bis zu sechs Monate Zeit, einen Schadenrückkauf bei der Versicherung geltend zu machen, um so beispielsweise den Verlust seines Schadensfreiheitsrabattes oder die höhere Einstufung bei seiner Versicherung zu verhindern.
Doch es will wohl überlegt beziehungsweise durchgerechnet sein, ob sich ein Schadenrückkauf wirklich lohnt. Hierzu findet man bei der jeweiligen Versicherung einen sogenannter Schadenrückkaufrechner. Solche Rechner werden von fast allen Versicherungen angeboten, da es bei jedem Versicherten eine ganze Reihe von speziellen Faktoren zu berücksichtigen gilt: Ist der Versicherungsnehmer Voll- oder Teilkasko versichert? Ist er jung oder alt? Wie hoch sind die Beiträge, welche er an seine Versicherung entrichtet? Wie viel fährt der Versicherte jährlich mit seinem Fahrzeug?
Für den einen Versicherungsnehmer kann es sich bei einem selbstverursachten Schaden also durchaus lohnen, einen Schadenrückkauf mit seiner Versicherung auszumachen, während es für einen anderen schon wieder völlig unwirtschaftlich sein kann.
Wichtig ist bei dieser Rentabilitätsberechnung also vor allem folgende Frage: Werden sich durch den von der Versicherung beglichenen Schaden die Beitragssätze derart erhöhen, dass dieser finanzielle Mehraufwand den Schadenswert an sich übersteigt?
Bei kleineren Schäden lohnt es sich also durchaus eine möglichst genaue Kalkulation anzustrengen, um herauszufinden welche der beiden Optionen in diesem speziellen Falle die Beste wäre. Der Schadenrückkauf von der Versicherung lohnt sich also immer dann, wenn die zu erwartende Erhöhung der Beiträge den Schadenswert übersteigt.
Bei einem Schadenswert von unter 500 € ist die Versicherung im Übrigen verpflichtet, den Versicherungsnehmer rechtzeitig über die Möglichkeit des Schadenrückkaufes zu informieren.