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Der Begriff Folgeprämienverzug beschreibt einen Umstand im Versicherungswesen, der in allen Versicherungssparten anzutreffen ist, bei denen vertraglich monatliche Beitragszahlung abgeschlossen wurden. Nach Unterzeichnung eines Versicherungsvertrages kommt durch die Zahlung der Erstprämie, also des ersten Beitrages an die Versicherung für den gewünschten Schutz, der eigentliche Versicherungsvertrag erst zustande. Nach dieser ersten Zahlung ist der Versicherungsnehmer jedoch aufgefordert, die ausgehandelten Versicherungsbeiträge in der vertraglich niedergeschriebenen Höhe zu entrichten, und zwar nach der Erstprämie dauerhaft in Form der sogenannten Folgeprämien. Kommt er diesen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, spricht man vom sogenannten Folgeprämienverzug, der weitreichende Konsequenzen für den Versicherungsschutz haben kann.
Zu den Obliegenheiten eines Versicherungsvertrages zählt, dass der Versicherer lediglich beim ordnungsgemäßen Eingang aller Beiträge dazu verpflichtend ist, die von ihm vertraglich vereinbarten Leistungen anzubieten. Besteht ein Folgeprämienverzug, kann dies unter Umständen also zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, ebenso wie bei einem dauerhaften Verzug der gesamte Versicherungsvertrag erlöschen kann. Der Verlust des Schutzes kann für den Versicherungsnehmer weitreichende Konsequenzen haben, beispielsweise kann er durch den Folgeprämienverzug einer KFZ-Versicherung das Recht verlieren, sein Fahrzeug weiterhin im Straßenverkehr bewegen zu dürfen.
Branchenüblich stellt ein Versicherungsnehmer einen Folgeprämienverzug in der Verwaltung fest und mahnt hiernach die ausstehenden Beiträge beim Versicherungsnehmer an. Auch wenn der Gesetzgeber den Versicherern die Möglichkeit gibt, den Versicherungsschutz direkt hiernach zu beenden, ist eine zweite und endgültige Mahnung branchenüblich, die mit einem Hinweis auf das drohende Erlischen des Versicherungsschutzes gekoppelt ist. Kommt der Versicherte nicht in der durch den Versicherer vorgegebenen Frist der Pflicht nach, den Folgeprämienverzug durch Überweisung ausstehender Beiträge zu beenden, besitzt der Versicherer ein Sonderkündigungsrecht, welches nach Ausführung den direkten Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge hat.
Üblicherweise entsteht ein Verzug in der Beitragszahlung durch zwei Faktoren. Zum einen reichen die finanziellen Mittel des Versicherten nicht mehr aus, den Versicherungsschutz weiterhin finanzieren zu können. Zum anderen kann durch Fahrlässigkeit vergessen worden sein, einen oder mehrere Beiträge an das Versicherungsunternehmen zu überweisen. Die meisten Versicherer bieten in diesem Fall die automatische Kontoabbuchung an, so dass nicht explizit eine Überweisung Monat für Monat getätigt werden muss und ein Folgeprämienverzug so deutlich unwahrscheinlicher eintritt.